Kennzeichnungspflicht

in der Gemeinschaftsverpflegung

In der Gemeinschaftsverpflegung werden Nahrungsmittel und Speisen in der Regel unverpackt angeboten. Dennoch ist zu beachten, dass Allergene einer Kennzeichnungspflicht und auch Informationen zu Zusatzstoffen oder Nährwertangaben bestimmten Vorgaben unterliegen. Wie genau diese aussehen, erfahren sie in den nächsten Absätzen.

Hauptallergene

Zu den sogenannten Hauptallergenen zählen 14 Allergene, welche für mehr als 90 % der Lebensmittelallergien sowie -unverträglichkeiten verantwortlich sind. Diese müssen laut der Lebensmittelinformations-Verordnung auch bei unverpackten bzw. losen Waren gekennzeichnet werden. Zu den Hauptallergenen zählen:

  • glutenhaltiges Getreide
  • Getreide Krebstiere

  • Eier
  • Fisch
  • Erdnuss

  • Soja

  • Milch

  • Schalenfrüchte

  • Sellerie

  • Senf

  • Sesam

  • Schwefeldioxid und Sulfite
  • Lupinen

  • Weichtiere

Sind in einer Speisekomponente ein oder mehrere Hauptallergene enthalten, muss dies eindeutig kenntlich gemacht werden. Dabei können Informationen über Allergene schriftlich oder mündlich erfolgen.

Schriftliche Informationen
können erfolgen:

  • auf Speise- oder Getränkekarten, in Preisverzeichnissen
  • in einer gesonderten Speisekarte für Allergene
  • auf einem Schild am Lebensmittel oder in dessen Nähe
  • durch einen Aushang an der Lebensmittelausgabe
  • als weitere leicht zugängliche schriftliche oder elektronische Informationen (Prospekt, PC etc.)

Hinweis: Die Angaben müssen gut sichtbar, lesbar und eindeutig sein.

Bei mündlichen Informationen
sind folgende Bedingungen zu beachten:

  • Speisekarten, Menükataloge oder andere Speiseaushänge müssen darauf hinweisen, dass Angaben zu den Allergenen beim Service- und Küchenpersonal zu erfragen sind
  • die schriftliche Aufzeichnung steht der Lebensmittelkontrolle sowie den Tischgästen auf Nachfrage zu Verfügung
  • eine schriftliche Dokumentation der allergenen Zutaten ist vorhanden
  • Mitarbeitende können bei Nachfragen sichere Angaben zu den Allergenen machen und sind gut über alle verwendeten Zutaten informiert

Die verpflichtende Allergeninformation sind in der Lebensmittelinformations-Verordnung (LMIV) sowie in der Lebensmittelinformations-Durchführungsverordnung (LMIDV) nachzulesen.

Zusatzstoffe

Im §9 der Zusatzstoff-Zulassungsverordnung (ZZulV) ist festgelegt, dass Zusatzstoffe bestimmter Klassen bei unverpackten Waren kenntlich gemacht werden müssen. Die Information zu den Zusatzstoffen kann über eine Fußnote in der Speisekarte erfolgen sowie über Preislisten oder Aushänge. Dabei ist es anders als bei vorverpackten Lebensmitteln nicht notwendig die Zusatzstoffe konkret zu benennen. Die Angabe der Funktionsklasse, wie z.B. „mit Konservierungsmittel“ oder „mit Farbstoff“ ist ausreichend.

Nährstoffe

Nährwertangaben sind bei unverpackten Speisen anders als bei vorverpackten Speisen nicht verpflichtend. Sollten freiwillig Nährwerte angegeben werden, müssen die Vorgaben des Art. 30 Abs. 5 der Lebensmittelinformations-Verordnung berücksichtigt werden.

Die Nährwertangabe kann wie folgt aufgeführt werden:

  • Angabe des Brennwerts allein (in kcal und kJ)
  • Angabe des Brennwerts mit zusätzlicher Angabe des Fettgehalts, dem Gehalt an gesättigten Fettsäuren sowie des Zucker- und Salzgehalts

Die Angaben müssen sich dabei auf 100 Gramm bzw. 100 Milliliter beziehen. Außerdem ist es möglich, eine Portionsgröße anzugeben, solange diese genau quantifiziert ist.

Weitere Angaben werden über die Health-Claims-Verordnung ((EG) Nr. 1924/2006) geregelt. Sollen Speisen mit Bezeichnungen, wie „fettarm“ oder „reich an Vitamin C“ beworben werden, ist dies nur möglich, wenn die Anforderungen der Health-Claims-Verordnung erfüllt sind.

Neben den Informationen zu Allergenen, Nährstoffen und Zusatzstoffen sind auch weitere Angaben, wie die Bezeichnungen „bio“ oder „öko“ rechtlich geregelt. Ausführliche Infos dazu finden Sie unter oekolandbau.de unter dem Begriff Kennzeichnung.

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